Aktuelles

SLV fordert Corona-Tests auch in der Lehrerausbildung

Die Sächsische Staatsregierung hatte am 5. März 2021 in der neuen Corona-Schutz-Verordnung die Öffnung der weiterführenden Schulen in Verbindung mit einer regelmäßigen verbindlichen Testung ab dem 15. März beschlossen. Im Zuge dessen sind auch für die Lehrerausbildungsstätten wieder Präsenzveranstaltungen geplant. Nach Ansicht des SLV müssen der Gesundheitsschutz und die strikte Beachtung des Infektionsgeschehens weiterhin oberste Priorität besitzen. Dazu gehören klare Regelungen zu Testmöglichkeiten der Ausbilderinnen und Ausbilder sowie der Studienreferendarinnen und Studienreferendare. Nur dann können Hospitationen und Lehrveranstaltungen unter sicheren Bedingungen stattfinden.

Der Freistaat Sachsen plant ab Montag, dem 15. März 2021, für die Lehrerausbildungsstätten Präsenzveranstaltungen an den vorgesehenen Ausbildungstagen auf der Basis der aktualisierten Hygienekonzepte. Für Stammgruppen ist in der Regel das Wechselmodell angedacht.

Die Ausbildungsstätten prüfen, welche Lehrveranstaltungen unbenommen der Öffnungen weiter digital angeboten werden können. Vorrang bei der Präsenz haben die Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie die Lehrkräfte in Ausbildung, die sich aktuell auf die Zweiten Staatsprüfungen vorbereiten.

Weiterhin werden die Lehrbeauftragten für ihre Ausbildungsgruppen, so erforderlich, angemessene Aufgaben zum Selbststudium bereitstellen, Lehrveranstaltungen auch per Online-Konferenz ermöglichen sowie Konsultationen per E-Mail und Telekommunikation anbieten.

An der Ausbildungsschule gelten für Studienreferendarinnen und Studienreferendare die konkreten Festlegungen der Schulleitungen vor Ort. Schul- oder Unterrichtsbesuche der Lehrbeauftragten finden als Bestandteil der Ausbildung ab 15. März 2021 wieder statt.

Lehrbeauftragte sollten beachten, dass für den Zugang in die Schulen ggf. eine Testpflicht besteht. Neben der Terminvereinbarung zu den Schulbesuchen müssen laut SMK auch die Bedingungen für den Zugang rechtzeitig bilateral abgestimmt werden. Hier sieht der SLV Probleme in der praktischen Umsetzung. Wenn für den Zugang in die Schulen eine Testpflicht besteht, muss für die Ausbilderinnen und Ausbilder klar geregelt sein, wo und wann es Testmöglichkeiten gibt. Ansonsten besteht die Gefahr, dass die Hospitationen nicht stattfinden können. Wenn morgens 7.30 Uhr eine Hospitation stattfinden soll, kann ein Fachausbildungsleiter an der eigenen Schule keinen Test machen.

Auch die Lehrveranstaltungen an den Ausbildungsstätten müssen den Regelungen der aktuellen Corona-Schutz-Verordnung Rechnung tragen. Ggf. können Studienreferendarinnen und Studienreferendare sowie Lehrkräfte in Ausbildung, die von den lokalen Einschränkungen betroffen sind, keine Präsenzveranstaltungen wahrnehmen. Für diesen Fall sollen die Lehrkräfte für digitale Angebote zu sorgen.

Gemäß der geltenden Corona-Schutz-Verordnung gilt für den Schulbetrieb, dass bei einem Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 und mehr Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner an fünf Tagen in Folge in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt wieder häusliche Lernzeit angeordnet werden kann. Zugleich kann differenziert auf lokales Infektionsgeschehen reagiert werden.

Sobald es Informationen zu Testangeboten, ggf. auch Testverpflichtungen an den Ausbildungsstätten gibt, wird auch der SLV darüber informieren.

Regelungen zur Zweiten Staatsprüfung und den schulpraktischen Prüfungen findet man hier. https://junger-slv.de/lehrveranstaltungen-an-den-ausbildungsstaetten-lehrproben-und-muendliche-pruefungen-im-rahmen-der-zweiten-staatspruefung/

Quelle: Schreiben vom Sächsischen Staatsministerium für Kultus vom 10. März 2021