Tarifrecht und Beamtenrecht

FAQ für den Berufseinstieg

Aller Anfang ist schwer. Gerade erst hast Du Deinen Vorbereitungsdienst erfolgreich absolviert und jetzt fängst Du als volle Lehrkraft an einer Schule an. Vor allem zu Beginn gibt es noch viele ungeklärte Fragen und unbekannte Begriffe. Mit unserem FAQ für den Berufseinstieg wollen wir Dir zumindest einige der wichtigsten Begriffe erklären und Unterstützung bieten.

Abordnung und Versetzung

Abordnungen und Versetzungen sind bei Tarifbeschäftigten und Beamten möglich, auch gegen den Willen des Betroffenen. Das Anhörungsrecht im Tarifbereich kann eine solche ungewollte Personalmaßnahme nicht mit Sicherheit verhindern. Eine Klage vor dem Arbeitsgericht, z. B. bei Abordnung an eine andere Schulart, muss nicht in jedem Fall erfolgreich sein. Das mussten leider auch Mitglieder des SLV erfahren, denen wir Rechtsschutz gewährt hatten.

Tarifbeschäftigte Beamte

Arbeitnehmer können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden.

 

Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören. Auch der Beschäftigte kann einen Versetzungsantrag stellen.

Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen zu einer seinem Amt entsprechenden Tätigkeit ganz oder teilweise abgeordnet werden.

 

Eine Versetzung kann auf Antrag des Beamten oder aus dienstlichen Gründen erfolgen.

Arbeitszeit und Anrechnungen

Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus dem Regel-(Pflicht-)Stundenmaß abzüglich Anrechnungen, Ermäßigungen, Freistellungen und sonstigen Verminderungen.

Pflichtstundenmaß:

Schulart Stundenanzahl
Grundschule 27
Oberschule 26
Gymnasium 26 (1)
Förderschule 25, 32 (2)
Berufsbildende Schulen 26 (3), 27 (4), 28 (5)
Sportlehrer 29

1 Verminderung um eine Stunde bei mindestens sechs Stunden Einsatz in der Oberstufe (Kurssystem); Verminderung um zwei Stunden bei mindestens neun Stunden Einsatz in der Oberstufe (Kurssystem)
2  Fachlehrer an Förderschulen
3 Lehrkräfte, die ausschließlich theoretischen Unterricht erteilen
4 Lehrkräfte, die theoretischen und fachpraktischen Unterricht erteilen
5 Lehrkräfte, die fachpraktischen Unterricht erteilen

Die tatsächliche Arbeitszeit einer Lehrkraft geht über die Pflichtstunden hinaus. Die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts, das Korrigieren von Klassenarbeiten, Elterngespräche und Ganztagsangebote summieren sich im Durchschnitt auf deutlich über 40 Stunden pro Schulwoche. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben und den Ausgleich besonderer zeitlicher Belastungen können Anrechnungsstunden auf das Regelstundenmaß gewährt werden.

Zu den schulbezogenen Anrechnungen gehören

  • Aufgaben der Schulleiter, der stellvertretenden Schulleiter, der Fachleiter, der Beratungslehrer, der Betreuungslehrer, der Oberstufenberater an Gymnasien und beruflichen Gymnasien,
  • sonstige Leitungsaufgaben und -funktionen, Maßnahmen der Schulentwicklung,
  • Wahrnehmung besonderer unterrichtlicher und außerunterrichtlicher Aufgaben.

Schulbezogene Anrechnungen ergeben sich aus der Klassenzahl der jeweiligen Schule. Sie erhöhen sich, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • eingerichtete Vorbereitungsklassen (für die Aufgaben der Betreuungslehrer)
  • zugewiesene Leitungsstelle eines Fachbereichs an einer Förderschule, an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs
  • zugewiesene Leitungsstelle eines Fachbereichs an berufsbildenden Schulen
  • Aufgabe der Schülerberatung an beruflichen Gymnasien
  • zweiter Beratungslehrer
  • Betreuung des fachpraktischen Unterrichts an der Fachoberschule und der berufspraktischen Ausbildung an der Berufsfachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden
  • Betreuung der Praktika von Schülern der Berufsfachschule und der Fachschule, die in Einrichtungen außerhalb der Schule stattfinden
  • die Schule hat eine Außenstelle
  • Betreuung von Lehramtsanwärtern oder Studienreferendare, auch bei berufsbegleitendem Vorbereitungsdienst
  • Betreuung von Lehrkräften im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung
  • Seiteneinsteiger, die erstmals eine Tätigkeit an der Schule aufnehmen

Daneben gibt es personenbezogene Anrechnungen vom Regelstundenmaß für die

  • Tätigkeit als Fachberater, Tätigkeit als Lehrbeauftragter (Hauptausbildungsleiter, Fachausbildungsleiter, Ausbilder für Schulrecht im Vorbereitungsdienst) oder Lehrkraft im Rahmen eines Mentorats im Vorbereitungsdienst oder in der schulpraktischen Ausbildung für Seiteneinsteiger,
  • berufsbegleitende wissenschaftliche oder schulpraktische Ausbildung, berufsbegleitender Vorbereitungsdienst,
  • Mitgliedschaft oder Leitung in einer Lehrplankommission, Mitgliedschaft oder Leitung in einem Aufgabenauswahlausschuss des SMK,
  • Teilabordnung an eine andere Schule, Behörde oder sonstige Einrichtung des SMK.

Ermäßigungsstunden kann man aufgrund seines Alters oder einer Schwerbehinderung erhalten.

(Rechtsgrundlage: Sächsische Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung – SächsLKAZVO)

Aufgaben einer Lehrkraft

Die Aufgaben von Lehrerinnen und Lehrern differenzieren sich nach

  • teilbaren allgemeinen Aufgaben: Dazu gehören die Unterrichtsverpflichtung sowie Vor- und Nachbereitung,
  • unteilbaren allgemeinen Aufgaben: wie z. B. Dienstberatungen, Konferenzen, eigene Fort- und Weiterbildungen,
  • nach Möglichkeit teilbaren Aufgaben: Dazu zählen u. a. Aufsichten, Mehrarbeitsunterrichtsstunden, Vertretungen, Verwaltungsarbeiten, Projekttage, Praktika, die Zusammenarbeit mit Schülern und Eltern, Klassenleitertätigkeit, Schulfahrten, Schulprüfungen, Prüfungskorrekturen oder Schulveranstaltungen.

Soweit die Lehrkräfte nicht Unterrichtsverpflichtungen oder andere dienstliche Verpflichtungen zu bestimmten Zeiten wahrzunehmen haben, sind sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zeitlich nicht gebunden. Die jeweilige Unterrichtsverpflichtung einer Lehrkraft ergibt sich aus dem Regelstundenmaß abzüglich Ermäßigungen, Anrechnungen, Freistellungen und sonstigen Verminderungen. Lehrkräfte können durch die Schulleitung, soweit sie während der allgemeinen Unterrichtszeit nicht im Unterricht eingesetzt sind, im Rahmen des Zumutbaren mit anderen schulischen Aufgaben betraut werden. Im Einzelfall können sie verpflichtet werden, sich für die Wahrnehmung von Aufgaben, insbesondere von kurzfristig notwendigem Vertretungsunterricht, bereitzuhalten.

Beginn, Probezeit, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Tarifbeschäftigte Beamte

Der Beginn des Arbeitsverhältnisses wird im Arbeitsvertrag ver- einbart. Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist.

Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach TV-L endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar beziehungsweise 31. Juli), in dem das gesetzlich fest- gelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet wur- de bzw. jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungs- vertrag). Frühestens mit 63 kann man in die geminderte Rente eintreten; wer auf 45 Beitragsjahre verweisen kann, kann mit 63 Rente ohne Rentenabschlag in Anspruch nehmen.

Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber können ein Arbeits- verhältnis unter der Einhaltung der Fristen (TV-L § 34) kündigen. Eine fristlose Kündigung ist nur aus wichtigem Grund nach BGB

§ 626 möglich.

Das Beamtenverhältnis beginnt mit der Ernennung (Ernennungs- urkunde). Die regelmäßige Probezeit dauert i. d. R. drei Jahre, Verkürzung oder Verlängerung ist möglich.

Verbeamtete Lehrkräfte treten zum Ende des Schuljahres in den Ruhestand, in dem sie das um ein Jahr unter der jeweiligen Al- tersgrenze – derzeitig das 67. Lebensjahr – liegende Lebensjahr vollenden. Ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit kann ein Beam- ter auf Lebenszeit auf seinen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn er das 63. Lebensjahr vollendet hat (Schwerbehin- derte ab 60).

Beamte auf Lebenszeit sind unkündbar. Auf eigenen Wunsch kann ein Beamter jederzeit seine Entlassung verlangen. Ein Ver- lust der Beamtenrechte (aufgrund vorsätzlicher Straftat, Bestechlichkeit o. Ä.) führt zur Beendigung eines Beamtenver- hältnisses.

Beihilfe, private Kranken- und Pflegeversicherung, Versorgung

Beihilfe und private Kranken- und Pflegeversicherung

Beamte und ggf. ihre Familienangehörigen erhalten durch ihren Dienstherrn eine Beihilfe in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen. Diese sind gestaffelt und bilden damit die Familienverhältnisse ab:

  • Beamte: 50 Prozent Beihilfe
  • Beamte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern: 70 Prozent
  • Ehegatten ohne eigenen Beihilfeanspruch: 70 Prozent
  • Versorgungsempfänger, Witwe/Witwer: 70 Prozent

Für Kosten, die durch die Beihilfe nicht übernommen werden, ist eine private Kranken- und Pflegeversicherung notwendig. Die Beihilfe für Beamte und Beamtenanwärter übernimmt einen Anteil von mindestens 50 Prozent der Krankheitskosten, jedoch gilt dies nicht für alle Leistungen (gemäß Beihilfeverordnung). In bestimmten Bereichen kürzt die Beihilfe die Übernahme, sodass ein Teil der Kosten durch den Beamten selbst getragen werden muss. Leistungseinschränkungen betreffen insbesondere Sehhilfen, Zahnersatz, Hilfsmittel, Heilpraktikerleistungen und Auslandsreisekrankenversicherung. Bei der Wahl einer privaten Krankenversicherung sollten deren Leistungen und die der Beihilfe analysiert werden und nach eigenem Ermessen ggf. ein Beihilfeergänzungstarif vereinbart werden.

Auch bei Tarifbeschäftigten gibt es die Möglichkeit, sich privat zu versichern: Ab einem Gehalt von 4.950 Euro brutto im Monat endete 2018 die Versicherungspflichtgrenze (siehe auch Jahresarbeitsentgeltgrenze). Das trifft in der EG 13 ab Stufe 5 zu. Man hat dann die Wahl, sich A) freiwillig gesetzlich zu versichern. In diesem Fall ist mit einem Beitrag von ca. 800 Euro für Kranken- und Pflegeversicherung zu rechnen, abzüglich des Arbeitgeberzuschusses. Das schließt die Familienversicherung ein. Oder man kann sich B) privat versichern. Hier haben wir mit den gleichen Beiträgen gerechnet wie bei Beamten, ebenfalls abzüglich des Arbeitgeberzuschusses. Diese Beträge können natürlich durchaus höher sein, speziell, wenn man erst als älterer Arbeitnehmer in die private Krankenversicherung wechselt (und sie sind u. a. abhängig vom eigenen Gesundheitszustand und dem der Kinder bzw. auch davon, welche Leistungen inklusive sein sollen). Ein höherer Beitrag bringt dann aber wiederum eine geringere Lohnsteuer mit sich.

Versorgung

In der Regel handelt es sich dabei um die Altersversorgung, die im Volksmund auch Pension genannt wird. Die dafür erforderliche Altersgrenze erreicht man nach heutigem Stand mit 67 Jahren oder auf Antrag zwischen 63 und 67 Jahren. Zusätzlich kann der Versorgungsfall eines Beamten auch durch verschiedene andere Ereignisse eintreten, wie zum Beispiel eine dauerhafte Dienstunfähigkeit oder den Tod (Hinterbliebenenversorgung).

Für die Berechnung der Pension sind somit die ruhegehaltsfähige Dienstzeit (max. 40 Jahre) und die letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, bestehend aus dem Grundbetrag, dem Familienzuschlag und sonstigen ruhegehaltsfähigen Bezügebestandteilen, maßgeblich. Der zur weiteren Berechnung benötigte Ruhegehaltssatz kann mithilfe des gesetzlich festgelegten Steigerungssatzes (1,79375) bestimmt werden. Hierfür wird die ruhegehaltsfähige Dienstzeit mit dem Steigerungssatz multipliziert, daraus ergibt sich der Ruhegehaltssatz. Dieser ist begrenzt auf maximal 71,75 Prozent der letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge.

Beispiel:
35 Jahre Dienstzeit im Freistaat Sachsen: 35,00 · 1,79375 = 62,78 Prozent
45 Jahre Dienstzeit im Freistaat Sachsen: 45,00 · 1,79375 = 80,72 Prozent > max. 71,75 Prozent

Nun werden die letzten ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge mit dem berechneten Ruhegehaltssatz multipliziert. Das ergibt das (erdiente = erarbeitete) Ruhegehalt.
62,78 Prozent · 5.504,81 Euro = 3.455,92 Euro (brutto)
71,75 Prozent · 5.504,81 Euro = 3.947,70 Euro (brutto)

Das erdiente Ruhegehalt erhöht sich ggf. um geldwerte Zuschläge, z. B. aufgrund von Kindererziehungs- und Pflegezeiten, nach den Voraussetzungen der §§ 57 und 58 SächsBeamtVG.

Beschäftigung (rechtliche Grundlagen)

Unterschiedliche Rechtsgrundlagen kennzeichnen die Beschäftigung im Arbeitsverhältnis und im Beamtenverhältnis von Lehrkräften im öffentlichen Dienst. Speziell im Lehrkräftebereich finden bestimmte beamtenrechtliche Regelungen auch Anwendung auf die Tarifbeschäftigten, insbesondere die Ableitung der Eingruppierung und der Arbeitszeit/Unterrichtsverpflichtung aus dem Beamtenrecht des jeweiligen Bundeslandes.

Tarifbeschäftigte Beamte
  • Tarifrecht, Arbeitsgesetze
  • Zuständig sind Arbeitsgerichte
  • Das Arbeitsverhältnis ist ein zweiseitiges privatrechtliches Vertragsverhältnis (BGB). Die Arbeitsverträge nehmen Bezug auf den Flächentarifvertrag der Länder, den TV-L.
  • Der TV-L gilt in allen Bundesländern, die Mitglied der Tarifge- meinschaft deutscher Länder sind. Lediglich im Land Hessen, das nicht Mitglied der TdL ist, kommt der TV-H zur Anwendung. Im Tarifrecht gibt es punktuell Unterschiede zwischen den Tarifgebieten West und Ost (Kündigungsschutz, Höhe  der Jahressonderzahlung – ab 2019 auf Westniveau, VBL- Beiträge)
  • Beamtenrecht
  • Zuständig sind Verwaltungsgerichte
  • Das Beamtenverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis, das durch das Beamtenrecht (Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften) geregelt und ausgestaltet ist.
  • Seit der Föderalismusreform 2006 gelten im Beamtenbereich der Länder deren jeweilige Beamtengesetze sowie darauf auf- bauende Verordnungen. Es gibt also in Deutschland 17 unter-schiedliche Beamtengesetze: für die Bundesbeamten gelten Bundesgesetze und für die Landes- bzw. Kommunalbeamten 16 Landesgesetze.
Bezügemitteilung

Die Bezügemitteilung dient als amtlicher Nachweis über die Höhe der Bezüge, z. B. zur Vorlage bei Behörden, Banken oder Versicherungen.

Auf der Vorderseite der Bezügemitteilung findet sich das Geschäftszeichen der Bezügestelle. Das Geschäftszeichen beinhaltet die Sachbearbeiternummer des zuständigen Sachbearbeiters und die Personalnummer. Diese Daten müssen bei Anfragen und beim Übersenden von Unterlagen unbedingt angegeben werden, damit eine zügige und richtige Zuordnung erfolgen kann. Die Bezügemitteilung enthält neben den Angaben zu Entgelt-/Besoldungs-, Lohnsteuer- und Sozialversicherungsmerkmalen eine Aufgliederung der Bezüge. Unter Beachtung der Abzüge ist der zu zahlende Betrag ausgewiesen. Die Bankverbindung ist ebenfalls auf der Vorderseite der Bezügemitteilung vermerkt. Bezügemitteilungen werden nur in Monaten erteilt, in denen sich eine Änderung der regelmäßigen Bezüge ergibt oder bei der Zahlung einmaliger Bezüge. Weitere wichtige Informationen und Hinweise stehen auf der Rückseite der Bezügemitteilung. Diese können allgemeiner Art sein, wie z. B. ein Rückforderungsvorbehalt für bestimmte Bezügebestandteile, oder spezielle Angaben für den Zahlungsmonat (z. B. Korrekturen zu vorangegangenen Zahlungen u. a.) enthalten.

Wichtig ist es zu beachten: Sowohl Tarifbeschäftigte als auch Beamte haben eine Mitwirkungspflicht! Das heißt, die Angaben in der Bezügemitteilung sind jedes Mal auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Der zuständige Sachbearbeiter ist sofort zu unterrichten, wenn

  • in der Bezügemitteilung Unstimmigkeiten festgestellt oder vermutet werden,
  • der nach der Bezügemitteilung auszuzahlende Betrag dem Konto nicht gutgeschrieben wurde oder
  • eine Änderung, die der Bezügestelle oder der personalverwaltenden Dienststelle mitgeteilt wurde (Anschriftenänderung, Änderung in den Familienverhältnissen, Änderung der Bankverbindung u. a.), aber auch nach einer angemessenen Zeit (übernächster Zahltag) nicht berücksichtigt worden ist.

(Quelle: Landesamt für Steuern und Finanzen)

Eingruppierung

Eingruppierung von sächsischen Lehrkräften mit vollständiger Lehrerausbildung, Funktionsstelleninhaber (Schulleiter/stellvertretende Schulleiter) können je nach Schulart bzw. Schulgröße auch höhere Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen erreichen.

Langjährig tarifbeschäftigte Lehrkräfte in EG 13 erhalten seit dem 1. Januar 2019 eine Amtszulage. Die Höhe der Zulage entspricht ab 1. Januar 2019 175, 44 Euro, ab 1. Januar 2020 181,05 Euro und ab 1. Januar 2021 183,58 Euro.

Lehrkräfte mit Grundschullehrerausbildung an allen Schularten wurden zum 1. Januar 2019 zunächst in A 13/EG 13 höhergruppiert und die langjährig tarifbeschäftigten Grundschullehrkräfte erhalten die Zulage nach der Mindestwartezeit von einem Jahr zum 1. Januar 2020.

Die mit dem Handlungsprogramm vom März 2018 verkündeten Höhergruppierungsmöglichkeiten nach EG 14 für grundständig ausgebildete tarifbeschäftigte Lehrkräfte an Beruflichen Schulen, Förderschulen, Gymnasien und Oberschulen werden ab 2020 ausgebracht und sind auch an „besondere Aufgaben“ gebunden.

Lehrer Grundeingruppierung

bei Übernahme

„besonderer Aufgaben“** Aufstieg nach

Grundschule A 13/EG 13

Fachberater in A 13/EG 13 erhalten eine Zulage

von 200 Euro

Oberschule A 13/EG 13 A 14/EG 14
Förderschule A 13/EG 13 A 14/EG 14
Gymnasium A 13/EG 13 A 14/EG 14
Berufliche Schulen A 13/EG 13 A 14/EG 14
Entgelt und Besoldung

Höhe und Zusammensetzung des Bruttoeinkommens

Tarifbeschäftigte Beamte
 Tarifbeschäftigte erhalten ein Entgelt, das sich aus der jeweils geltenden Entgelttabelle des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ergibt. Der Betrag wird bestimmt durch die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe (EG) und die jeweilige Erfahrungsstufe. Beides ist in Tarifverträgen zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und den Gewerkschaften (dbb beamtenbund und tarifunion, ver.di) geregelt – die Eingruppierung in der „Entgeltordnung-Lehrkräfte“, Stufenzuordnung und -laufzeiten im Manteltarifvertrag des TV-L. Die Höhe der Tabellenwerte bzw. deren Steigerung werden in Tarifrunden zwischen den o. g. Tarifvertragsparteien ausgehandelt.

 Die Besoldung von Beamten richtet sich nach den jeweils geltenden Besoldungstabellen, hier ist auch die Zuordnung zu einer Besoldungsgruppe (im Lehrkräftebereich der Besoldungsordnung A) entscheidend. Die Höhe der Besoldung sowie das Be- soldungsgesetz der sächsischen Beamten beschließt der Sächsische Landtag.

Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die Staatsregierung sind die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände zu beteiligen, in Sachsen insbesondere der SBB Beamtenbund und Tarifunion Sachsen.

Stufen der Entgelt- und Besoldungstabellen

Tarifbeschäftigte Beamte
Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe i. d. R. nach folgenden Stufenlaufzeiten:

  • Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1
  • Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2
  • Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3
  • Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
  • Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5

Bei Lehrkräften mit vollständiger Lehrerausbildung wird der Vorbereitungsdienst/das Referendariat mit einem halben Jahr auf die Stufenlaufzeit in Stufe 1 angerechnet, d. h. nach einem halben Jahr wird die Stufe 2 erreicht.

Somit kann ein grundständig ausgebildeter tarifbeschäftigter Lehrer die höchste Erfahrungsstufe (Stufe 6) nach 14,5 Jahren erreichen.

Das Grundgehalt der Beamten steigt in regelmäßigen Zeitab- ständen,

  • bis zur 5. Stufe im Abstand von zwei Jahren,
  • bis zur 9. Stufe im Abstand von drei Jahren und
  • darüber hinaus im Abstand von vier Jahren.
  • Nach fünf Jahren in der Endstufe erhalten Beamte einen monatlichen Zuschlag in Höhe von 1,03 Prozent ihres Grundgehalts. (1)

In der Besoldungsgruppe A 13 erfolgt der Einstieg für Berufsanfänger in Stufe 3. Bei der Verbeamtung von Lehrkräften, die bereits als Tarifbeschäftigte im Lehrerberuf tätig waren, werden diese Zeiten vollumfänglich bei der erstmaligen Stufenzuordnung berücksichtigt. Beamte in A 13 können somit in Sachsen die höchste Stufe (Stufe 12) nach 28 Jahren, den Zuschlag von 1,03 Prozent nach insgesamt 33 Jahren erreichen.

1 Gilt für Beamte der Besoldungsgruppen A 9 bis A 16 ab 01.10.2018.

Familienzuschläge erhöhen das Bruttoeinkommen der Beamten

Seit der Tarifrechtsreform 2006 gibt es für Tarifbeschäftigte keine Familienzuschläge mehr. Der sogenannte „Ortszuschlag“ des BAT ist seinerzeit in die Berechnung des „Vergleichsentgeltes“ eingeflossen.
Beamte erhalten je nach Familienverhältnissen Zuschläge auf den Grundbetrag: Wer verheiratet ist, erhält 138,18 Euro, für Kinder gibt es 152,59 für das erste und zweite Kind, für jedes weitere Kind 402,59 Euro pro Kind. Kinder zählen als solche, so lange man für sie Kindergeld bezieht (Stand der Beträge: 2018, mit der Besoldungsanpassung erhöhen sich auch die Familienzuschläge kontinuierlich).

Im konkreten Berechnungsbeispiel wird angenommen, dass der verheiratete Lehrer ab Dienstbeginn zwei Kinder hat, die beide nach 23 Dienstjahren des Lehrers selbstständig werden. In der Folge erhält der Beamte nur noch den Zuschlag für den Ehestand.

Steuern und Sozialabgaben

Tarifbeschäftigte (Stand 2018) Beamte (Stand 2018)
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Gesetzliche Krankenversicherung:
  • 7,3 Prozent Arbeitnehmeranteil
  • Plus individueller Zusatzbeitrag (ZSB) In unserer Berech- nung: ZSB der AOK: 0,6 Prozent
  • Ab einem Gehalt von 4.425 Euro brutto im Monat ist der Beitrag gedeckelt auf maximal 323,03 Euro plus ZSB (bei der AOK 26,55 Euro).
  • Gesetzliche Pflegeversicherung:
  • 2,025 Prozent bei Kinderlosen
  • 1,775 Prozent bei Eltern (der niedrigere „Elternbeitrag“ bleibt ein Arbeitsleben lang bestehen, auch wenn Kinder aus dem Haus sind etc.)
  • Analog zur Krankenversicherung gibt es auch hier einen Ma- ximalbetrag: 89,61 Euro für Kinderlose und 78,54 Euro bei Eltern
  • Rentenversicherung: 9,3 Prozent Arbeitnehmeranteil
  • Arbeitslosenversicherung: 1,5 Prozent Arbeitnehmeranteil
  • Zusatzversicherung: hier: VBL(1) 4,25 Prozent Arbeitnehmeranteil
  • 0,5 Prozent Abzug vom Monatsbrutto (inkl. Zuschlägen), um den Feiertag Buß- und Bettag auszugleichen
  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag
  • Private Krankenversicherung:
  • Individuell ausgehandelter, fester Betrag
  • In unserer Berechnung: Beitrag von 260 Euro pro Erwachsenem und 35 Euro pro mit zu versicherndem Kind
  • Private Pflegeversicherung:
  • Individuell ausgehandelter, fester Betrag
  • In unserer Berechnung: Beitrag von 40 Euro
1 Bei der Berechnung von Lohnsteuer und Soli wird der Betrag, den der Arbeitnehmer an die VBL abführt, vom Brutto abgezogen und das Ergebnis dann für die Steuerberechnung herangezogen („lohnsteuerpflichtiges Brutto“). Von dieser Annahme sind wir in unseren Berechnungen ausgegangen, denn es ist die Variante, die meistens vom Arbeitnehmer genutzt wird. In diesem Fall wird erst die später ausgezahlte Rente besteuert. Es gibt bei Eintritt in die VBL auch die Option, gleich den VBL-Betrag mit zu versteuern und später die Zusatzversicherung steuerfrei zu erhalten, aber das wird weniger genutzt.

Beiträge zur Privatversicherung werden vom Nettoeinkommen entrichtet

Es ist wichtig zu beachten, dass der Beamte seine Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung von seinem Nettoeinkommen entrichtet.

Gleiches gilt für einen Tarifbeschäftigten, dessen Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze liegt und der sich entweder privat oder freiwillig gesetzlich versichert. Diese Tarifbeschäftigten erhalten zu dieser privaten Kranken- und Pflegeversicherung einen Arbeitgeberzuschuss mit dem Monatsentgelt überwiesen. Der Arbeitgeber gewährt die Hälfte des Versicherungsbeitrags als Zuschuss, jedoch nicht mehr als den maximalen Arbeitgeberanteil für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer (derzeit 323,03 Euro zur Krankenversicherung und 34,29 Euro zur Pflegeversicherung).

Annahmen: Steuerjahr 2018, Steuerklasse 1, keine Kirchensteuer, Brutto des Tarifbeschäftigten inkl. 1/12 Jahressonderzahlung und Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung, wenn der Lehrer sich ab EG 13 Stufe 5 privat versichert (300 Euro Beitrag, davon 50 Prozent Arbeitgeberzuschuss).

Annahmen: Steuerjahr 2018, verheiratet, zwei Kinder in den ersten 23 Dienstjahren, Steuerklasse IV, keine Kirchensteuer, Brutto des Tarifbeschäftigten inkl. 1/12 Jahressonderzahlung und Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung, wenn der Lehrer sich und die zwei Kinder ab EG 13 Stufe 5 privat versichert (370 Euro Beitrag mit Kindern, nach 23 Dienst- jahren 300 Euro Beitrag ohne Kinder, davon 50 Prozent Arbeitgeberzuschuss).

Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall

Wenn ein Tarifbeschäftigter durch Krankheit dienstunfähig wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf eine Fortzahlung der Bezüge. Der Beschäftigte hat seinen Dienstvorgesetzten unverzüglich über seine Verhinderung und deren voraussichtliche Dauer zu unterrichten. Der Dienstvorgesetzte zahlt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit. Tarifbeschäftigte erhalten eine hundertprozentige Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei einer Dauer von bis zu sechs Wochen, anschließend einen Krankengeldzuschuss, mit dem die Höhe des Nettoentgelts erreicht werden soll.

Beamte beziehen ihr volles Gehalt auch bei langer Krankheit ohne zeitliche Begrenzung. Dauert die Dienstunfähigkeit infolge Krankheit länger als drei Kalendertage, hat der Beamte spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, auf Verlangen des Dienstvorgesetzten auch früher. Der Dienstvorgesetzte kann auch die Untersuchung durch einen Amtsarzt anordnen.

Fortbildung

Lehrerinnen und Lehrer sind nach § 40, Abs. 2 des Sächsischen Schulgesetzes verpflichtet, sich regelmäßig, insbesondere in der unterrichtsfreien Zeit, in angemessenem Umfang fortzubilden. Diese Verpflichtung umfasst neben  der fachlichen und pädagogischen Fortbildung auch die Erweiterung der diagnostischen Fähigkeiten und der entwicklungspsychologischen Kenntnisse.

Das Sächsische Staatsministerium für Kultus setzt den Rahmen für die Gestaltung der staatlichen Lehrerfortbildung und richtet sie strategisch aus. Die Qualifizierung bzw. Fortbildung ist für Tarifbeschäftigte unter § 5 TV-L und für Beamte im § 23 des Sächsischen Beamtengesetzes geregelt.

Qualifizierungsmaßnahmen umfassen

  • die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),
  • der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),
  • die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung) und
  • die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung).

Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten schriftlich bestätigt. Der Sächsische Lehrerverband leistet seinen Beitrag zur Sicherung der sächsischen Bildungsqualität – über 7.000 Lehrkräfte nehmen jährlich an den vom SLV angebotenen Fortbildungsveranstaltungen teil. Die sogenannten Lehrertage finden sowohl regional als auch sachsenweit statt und haben ihren festen Platz in der Fortbildung der Pädagogen. Für eine Bereicherung des Angebotes vor Ort sorgen die SLV-Kreisverbände.

Informationen dazu finden sich auf der SLV-Homepage unter Veranstaltungen sowie in der Neuen Sächsischen Lehrerzeitung.

Handlungsprogramm

Mitte Dezember 2018 verabschiedete der Sächsische Landtag das Artikelgesetz zur Umsetzung des Handlungsprogramms „Nachhaltige Sicherung der Bildungsqualität in Sachsen“. Zusammen mit dem Gesamtpaket von 2013 und dem Maßnahmenpaket der Staatsregierung von 2016 ist damit ein großer Schritt zur Aufwertung des Lehrerberufs in Sachsen gelungen. Viele langjährige Forderungen des Sächsischen Lehrerverbandes wurden erfüllt. Das betrifft zum einen die Verbeamtung von Referendaren und grundständig ausgebildeten Lehrkräften. Der SLV hat sich seit seiner Gründung 1990 zum Beamtenstatus für Lehrkräfte bekannt. Neben der Verbeamtung trägt auch die verbesserte Eingruppierung der Grundschullehrkräfte in die EG 13/A 13 dazu bei, dass Sachsen im bundesweiten Kampf um den Berufsnachwuchs und vollständig ausgebildete Lehrkräfte gut aufgestellt ist. Die Eingruppierung in A 13 ist somit in allen Schularten das Eingangsamt für Lehrkräfte mit vollständiger Lehrerausbildung.

Im Zuge der Entstehung des Handlungsprogramms forderte der Sächsische Lehrerverband stets die Untrennbarkeit von Verbeamtung und ausgleichenden Maßnahmen für die tarifbeschäftigten Lehrkräfte. Das Beförderungsamt „EG 13 plus Zulage“ bedeutet eine Besserstellung zu tarifbeschäftigten Kollegen in anderen Bundesländern und mindert die Nettolücke zu den Beamten. Mit dem Handlungsprogramm werden zudem EG-14-Beförderungsstellen für grundständig ausgebildete tarifbeschäftigte Lehrkräfte an Beruflichen Schulen, Förderschulen, Gymnasien und Oberschulen zum 1.1.2020 ermöglicht. Referendare im ländlichen Raum können ab 1. August 2019 für die Dauer ihres Vorbereitungsdienstes einen Sonderzuschlag von über 1.000 Euro monatlich erhalten. Sie gehören somit zukünftig zu den bundesweit bestbezahlten Lehramtsanwärtern.

Auch bei der Lehrerausbildung wurden Maßnahmen ergriffen. So werden die Studienplätze für Studienanfänger im Lehramt erhöht. Außerdem werden weitere Ausbildungsstätten für Referendare im ländlichen Raum eingerichtet (Löbau und Annaberg-Buchholz). Lange Wartezeiten zwischen dem Ersten Staatsexamen und dem Vorbereitungsdienst sollen zukünftig vermieden werden. Einstellungsgarantien erhalten Lehramtsanwärter zu Beginn des Referendariats für die Schularten Grundschule, Förderschule und Oberschule sowie bei Gymnasien und Beruflichen Schulen für bestimmte Fächer.

Diese und weitere Maßnahmen sollen letztlich dafür sorgen, dass mehr junge Lehrer nach Sachsen kommen bzw. sie bewegen, nach Abschluss ihrer Lehrerausbildung hier zu bleiben. Die Wirksamkeit des Handlungsprogramms wird sich in den nächsten Einstellungsverfahren zeigen. Es wäre wünschenswert, wenn damit der Lehrermangel in Sachsen wirksam und nachhaltig gemindert werden kann.

Jahressonderzahlung

Tarifbeschäftigte erhalten kein Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, dafür aber eine Jahressonderzahlung. Als Bemessungsgrundlage für die Höhe dient der Durchschnitt der Bezüge aus den Monaten Juli, August und September. Die Auszahlung erfolgt mit den regelmäßigen Bezügen zum Ende des Monats November. Die Jahressonderzahlung ist nach Entgeltgruppen gestaffelt. Seit  2019  entspricht sie dem Westniveau, das sind 50 Prozent in der EG 13. Infolge der Tarifeinigung vom März 2019 müssen die Tarifbeschäftigten auf Erhöhungen der Jahressonderzahlung in den Jahren 2019 bis 2022 verzichten. Der Betrag wurde für diesen Zeitraum auf dem Niveau von 2018 eingefroren, Entgelterhöhungen finden somit erst ab 2023 wieder Anwendung auf die Jahressonderzahlung.

Beamte erhalten in Sachsen seit 2011 keine Sonderzahlung mehr. Nach erfolgreicher Klage bis zum Bundesverfassungsgericht wurde jedoch das monatliche Grundgehalt um 2,61 Prozent ab Juli 2016 angehoben, praktisch wurde die Sonderzahlung („Weihnachtsgeld“) in die Tabelle integriert.

Kopien an öffentlichen Schulen

Der sogenannte „Fotokopiervertrag“, den die Bundesländer mit den Verwertungsgesellschaften WORT, Bild-Kunst und Musikedition, der Presse-Monitor GmbH und den Bildungsmedienverlagen geschlossen haben, gestattet es Lehrkräften an Schulen, für ihren eigenen Unterrichtsgebrauch auch Scans und Kopien aus Schulbüchern zu erstellen und abzuspeichern. Der Vertrag läuft vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2022.

Demnach gelten folgende Regeln:

  • Aus Werken zu Unterrichtszwecken dürfen maximal 15 Prozent, jedoch höchstens 20 Seiten je Werk, analog und digital vervielfältigt werden – pro Schuljahr und
  • Kopien und Scans dürfen immer nur dem eigenen Unterrichtsgebrauch einer Lehrkraft, einschließlich der Unterrichtsvor- und -nachbereitung,
  • Schulbücher dürfen somit niemals vollständig kopiert oder eingescannt
  • Lehrkräfte dürfen Scans digital oder als Ausdruck an ihre Schüler weitergeben. Sie dürfen sie über PCs, Tablets, Whiteboards und/oder Beamer wiedergeben und im erforderlichen Umfang speichern, wobei Zugriffe Dritter durch effektive Schutzmaßnahmen verhindert werden müssen.

(Quelle: www.schulbuchkopie.de)

Mehrarbeitsunterrichtsstunden (MAU)

Seit dem 1. Januar 2017 wird Lehrkräften in allen Schularten bei angeordneter oder genehmigter Mehrarbeit für Unterrichtstätigkeit im gesamten Umfang der geleisteten Mehrarbeit eine Vergütung gewährt. Die Überstundenvergütung beträgt in allen Schularten derzeit 30,27 Euro. Abrechnungszeitraum ist der jeweilige Bezügemonat.

Personalrat

Nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz gibt es an den Schulen örtliche Lehrerpersonalräte (ÖPR), an den Standorten des Landesamtes für Schule und Bildung Lehrerbezirkspersonalräte (LBPR) und beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus einen Lehrerhauptpersonalrat (LHPR).

Die Lehrerbezirkspersonalräte sind dafür zuständig, die Interessen der Beschäftigten gegenüber der personalverwaltenden Stelle zu vertreten. Sie werden zum Beispiel bei Einstellungen, Eingruppierungen, Höhergruppierungen, abgelehnten Teilzeitanträgen, Kündigungen und vielem anderen mehr beteiligt. Sie helfen auch bei Fragen des Beschäftigungsumfangs, Abordnungen und Versetzungen und wirken bei der Umsetzung des Betrieblichen Eingliederungsmanagements von Lang- zeiterkrankten mit. Die Bezirkspersonalräte setzen sich in den Dienststellenleiter- und Fachgruppengesprächen aktiv für die Anliegen der Beschäftigten ein. Sie begleiten Kollegen bei Personalgesprächen im Landesamt für Schule und Bildung und vertreten ihre berechtigten Interessen.

Der Lehrerhauptpersonalrat beim Sächsischen Staatsministerium für Kultus besitzt Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungsrechte, wenn es um bestimmte Verwaltungsvorschriften oder Verordnungen des SMK geht. So sind der Einstellungserlass, die Qualifizierungsverordnung, Beurteilungsrichtlinien, die Aufstellung von Sozialplänen oder Inhalte von Personalfragebögen wichtige Themen im LHPR. Auch an den Grundsätzen zur Vergabe von Leistungsprämien, zum Verfahren für Stellenausschreibungen und zum Gesundheitsmanagement arbeitet der LHPR mit. Neben ihrer Beteiligung beim Erlass von Verordnungen und Verwaltungsvorschriften wirken die Mitglieder des Lehrerhauptpersonalrates bei der Erstellung oder Änderung von Personalentwicklungskonzepten mit.

Durch ihre tägliche Arbeit verfügen sowohl die Lehrerbezirkspersonalräte als auch die Mitglieder im Lehrerhauptpersonalrat über solide Kenntnisse im Dienst- und Tarifrecht, so dass sie als kompetente Ansprechpartner für die Lehrerinnen und Lehrer fungieren, sobald diese mit Problemen konfrontiert werden.

Die Lehrerpersonalräte (ÖPR) sind kompetente Ansprechpartner vor Ort an den Schulen. Sie haben unter anderem Mitbestimmungsrechte bei Arbeitszeitregelungen und Urlaubsplänen oder bei der Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen auf Schulebene und bringen sich auch bei den Themen Arbeits- und Gesundheitsschutz ein. Zudem wirken die ÖPR bei den Grundsätzen für die Aufstellung von Dienstplänen, insbesondere für die Anordnung von Dienstbereitschaft, Mehrarbeit und Überstunden mit. Auf zahlreichen Personalversammlungen in allen Schularten beantworten Mitglieder der Lehrerbezirkspersonalräte oder des Lehrerhauptpersonalrates neben den Vertretern der Gewerkschaften auftretende Fragen und unterstützen die örtlichen Personalräte bei Problemen in der Schule. Regelmäßig bietet der Sächsische Lehrerverband Personalräte-Schulungen zu aktuellen Themen an.

Die Kontaktdaten der Lehrerpersonalräte sind unter www.slv-gewerkschaft.de/personalraete zu finden.

Reisekosten

(Rechtsgrundlagen: Sächsisches Reisekostengesetz, TV-L § 23 Besondere Zahlungen)

Höhe der Wegstreckenentschädigung

Bei einem Kraftfahrzeug mit mehr als 600 ccm beträgt die

Wegstreckenentschädigung je gefahrenem Kilometer Infolge der Wertschätzungsoffensive sind Erhöhungen der Wegstreckenentschädigung ohne triftige Gründe auf 20 Cent und der Mitnahmeentschädigung auf 4 Cent je Person und Kilometer geplant.
ohne triftige Gründe 17 Cent
mit triftigen Gründen 30 Cent

Ein Dienstreisender, der Personen mitgenommen hat, die nach dem Sächsischen Reisekostengesetz oder anderen Vorschriften des Freistaates Sachsen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung haben, erhält eine Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Person und Kilometer.

Quelle: SächsRKG, § 5

Tagegeld

Wann wird Tagegeld gezahlt und in welcher Höhe?

24 Stunden 24 €
An- und Abreisetag jeweils 12 €
mehr als 8 Stunden 12 €
Unentgeltliche Verpflegung Abzug vom Tagegeld i. H. v.
Frühstück 20 %
Mittagessen 40 %
Abendessen 40 %

Tagegeld wird nicht bezahlt, wenn keine Verpflegungskosten entstehen, z. B. bei Vollpension in einer Jugendherberge. Erhält der Dienstreisende teilweise unentgeltliche Verpflegung, so wird vom Tagegeld ein bestimmter Betrag abgezogen.

Sabbatjahr und Flexi-Teilzeit

Das Sabbatjahrmodell ist eine Form der Teilzeitarbeit mit dem Ziel, der Lehrkraft einen bezahlten Langzeiturlaub zu verschaffen. Das freie Jahr kann er/sie nutzen für Reisen, Fortbildungen, soziales Engagement, private Projekte oder Ähnliches. Ein Beispiel soll verdeutlichen, wie das Sabbatjahrmodell funktioniert: Eine vollbeschäftigte Lehrerin beabsichtigt, in naher Zukunft ihre Berufstätigkeit zu unterbrechen, um eine Weltreise zu unternehmen. Zu diesem Zweck vereinbart sie mit der zuständigen personalverwaltenden Stelle für die Dauer von insgesamt fünf Jahren eine Herabsetzung ihres Beschäftigungsumfanges um 20 Prozent. Weiterhin wird vereinbart, dass sie vier Jahre zu 100 Prozent bei einer Vergütung von 80 Prozent arbeitet und im letzten Jahr, also dem Jahr der Weltreise, unter Fortzahlung der Vergütung von 80 Prozent vom Dienst freigestellt wird.

Beim Sabbatjahr ist Folgendes zu beachten:

  • Die maximale Laufzeit des Sabbatjahrmodells beträgt acht
  • Die Freizeitphase muss ein Jahr andauern und kann nur zusammenhängend und nur am Ende des Gesamtzeitraumes genommen
  • Der Beginn der Anspar- und Freizeitphasen ist jeweils auf den Schuljahresbeginn zu
  • Es ist nicht erforderlich, dass der Beschäftigte während der Ansparphase zu 100 Prozent tätig
  • Eine Altersgrenze besteht nicht.

Mit der Umsetzung des Handlungsprogramms der Staatsregierung vom März 2018 wird das bisher praktizierte Sabbatjahrmodell zusätzlich mit der „Flexi-Teilzeit“ ergänzt. Danach übernimmt die Lehrkraft für einen bestimmten Zeitraum ein höheres Unterrichtsvolumen, als sie vergütet bekommt und kann dieses zu einem späteren Zeitpunkt (ab dem Schuljahr 2023/2024) durch eine in gleichem Maße gewährte Ermäßigung der Unterrichtsverpflichtung ohne Einkommensverlust abgelten.

Teilzeit

Weder im Tarif- noch im Beamtenbereich gibt es einen hundertprozentigen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Dienstliche Gründe bzw. dringende dienstliche Gründe können dazu führen, dass ein Antrag auf Teilzeit abgelehnt wird. Auch die besonderen familiären Gründe unterscheiden sich nicht. In der Praxis werden Teilzeitanträge von Lehrkräften auch in Zeiten des Lehrermangels durch die personalverwaltenden Stellen sehr entgegenkommend beschieden, wenn es dafür eine akzeptable Begründung gibt. Die Verringerung der Arbeitsbelastung ist oftmals auch wichtig für die Gesunderhaltung der Beschäftigten.

Tarifbeschäftigte Beamte

Ein Arbeitnehmer kann unter Bezug auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz nach sechs Monaten der Beschäftigung verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der Arbeitgeber hat der Verringerung zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festzulegen, soweit dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen.

 

Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Teilzeitbeschäftigung aus diesen familiären Gründen ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen, sie kann verlängert werden.

Einem Beamten kann auf Antrag die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweils beantragten Zeitraum ermäßigt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Wenn der Beamte das 58. Lebensjahr vollendet hat und dienstliche Belange nicht entgegenstehen, ist ein solcher Antrag zu genehmigen.

 

Einem Beamten ist auf Antrag, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu ermäßigen, wenn er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Bei Vorliegen dieser familiären Gründe kann der Beschäftigungsumfang auf bis zu 30 Prozent abgesenkt werden.

Urlaub

Der Urlaub ist in der unterrichtsfreien Zeit (Schulferien) zu nehmen. Der Erholungsurlaub beträgt für Lehrer, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche verteilt ist, 30 Arbeitstage.

Tarifbeschäftigte Beamte
Laut TV-L haben Beschäftigte in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts. Der Urlaub kann in Ausnahmefällen bei Langzeiterkrankung oder aus dienstlichen Gründen auf das Folgejahr übertragen werden. Antrittszeitpunkt muss spätestens der 31. März sein, aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen ggf. der 31. Mai des Folgejahres. Vorjahresurlaub, der bis dahin nicht genommen worden ist, verfällt. Bei Langzeiterkrankten tritt der Verfall des Anspruches auf Urlaub erst fünfzehn Kalendermonate nach Abschluss des Urlaubsjahres (= Kalenderjahr) ein.

Der Erholungsurlaub für Beamte ist in der Sächsischen Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung geregelt.

Bleibt infolge einer dienstlichen Inanspruchnahme während der Ferien die Zahl der verbleibenden dienstfreien Ferientage hinter der Zahl der Urlaubstage zurück, werden nur die dienstfreien Ferientage auf den Erholungsurlaub angerechnet.

Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich im Urlaubsjahr genommen werden. Erholungsurlaub, der nicht innerhalb von neun Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres genommen worden ist, verfällt. Erholungsurlaub, den der Beamte krankheitsbedingt nicht nehmen konnte, verfällt 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres. Er kann aber auf Antrag angespart werden. Der Antrag ist unverzüglich nach Rückkehr aus der Krankheit zu stellen.