Ab dem 1. Januar 2024 wird mit dem § 80a des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) die sog. pauschale Beihilfe im Freistaat Sachsen eingeführt. Dies ist besonders für Beamtinnen und Beamte in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) attraktiv.
Bisher zahlten sie den Beitrag der GKV alleine (was einem doppelten Beitrag entspricht), weil – anders als beim Angestellten – vom Dienstherr (Arbeitgeber) bisher nicht die Hälfte des Beitrags übernommen wurde.
Zukünftig muss der „Arbeitgeberanteil“ für die GKV nun nicht mehr selbst getragen werden, da die Hälfte der Kosten einer notwendigen Krankenvollversicherung durch die pauschale Beihilfe übernommen werden.
Während bisher viele Beamtinnen und Beamte eine Entscheidung für die PKV auch auf Grund finanzieller Gründe getroffen haben, fällt dieser Faktor nun weg.
Trotzdem ist es empfehlenswert, die Leistungen der GKV mit denen der privaten Krankenversicherungen zu vergleichen. Gerade gesetzliche Krankenkassen sind gemäß § § 14 und 15 SGB I zur Auskunft und Beratung verpflichtet, sodass hier das Beratungsangebot angenommen werden sollte.
Pauschale Beihilfe können ab dem 1. Januar 2024 nur diejenigen erhalten, die als verbeamtete Lehrkraft bereits freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder wer vor der Verbeamtung steht und sich für eine der zwei Versicherungen entscheiden muss.