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Geplante Verbeamtung von Lehrkräften in Sachsen

Mittlerweile liegen beim Landesamt für Schule und Bildung über 5.000 Anträge auf Verbeamtung vor.

Die Berücksichtigung von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten ist immer noch nicht abschließend geklärt.
Grundsätzlich aber ist den Kollegen, die die Verbeamtung aufgrund des Überschreitens der festgelegten Altersgrenze knapp verpassen, in bestimmten Fällen anzuraten, dennoch einen Antrag zu stellen. Dieser kann auch in Papierform erfolgen. Im Gesetzesentwurf zur Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes §7, Satz 2 ist ausformuliert:

„…Bei einer Inanspruchnahme von Eltern-, Beurlaubungs-, Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten erhöht sich die Altersgrenze um die jeweils in Anspruch genommenen Zeiten, höchstens jedoch um ein Jahr für jeden Einzelfall.“

Der SLV vertritt die Rechtsauffassung, dass solche Zeiten anerkannt werden müssen.

Wir setzen uns weiterhin für die Anrechnung dieser Zeiten ein, so dass bei  Berücksichtigung auch Lehrerinnen und Lehrer, die etwas über 42 Jahre alt sind, verbeamtet werden können.

Fortsetzung einer Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis

Lehrerinnen und Lehrer, die momentan in Teilzeit arbeiten, können neben ihrem Antrag auf Verbeamtung auch einen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung im Beamtenverhältnis stellen.
Das weitere Verfahren gestaltet sich wie folgt: Eine Verbeamtung erfolgt aus rechtlichen Gründen immer in Vollzeit. Nach einer sogenannten „juristischen Sekunde“ kann der Teilzeitantrag genehmigt werden, so dass im Normalfall auch im Beamtenverhältnis eine Teilzeitbeschäftigung von Beginn an möglich ist.

Grundsätzlich gibt es weder im Tarif- noch im Beamtenbereich einen hundertprozentigen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Dienstliche Gründe bzw. dringende dienstliche Gründe können dazu führen, dass ein Antrag auf Teilzeit abgelehnt wird. Auch die besonderen familiären Gründe unterscheiden sich nicht. In der Praxis werden Teilzeitanträge von Lehrkräften auch in Zeiten des Lehrermangels durch die personalverwaltenden Stellen sehr entgegenkommend beschieden, denn die Verringerung der Arbeitsbelastung ist oftmals auch wichtig für die Gesunderhaltung der Beschäftigten.

Abordnungen und Versetzungen

Abordnungen und Versetzungen sind bei Tarifbeschäftigten und Beamten möglich, auch gegen den Willen des Betroffenen. Das Anhörungsrecht im Tarifbereich kann eine solche ungewollte Personalmaßnahme nicht mit Sicherheit verhindern. Eine Klage vor dem Arbeitsgericht, z.B. bei Abordnung an eine andere Schulart, muss nicht in jedem Fall erfolgreich sein. Das mussten leider auch Mitglieder des SLV erfahren, denen wir Rechtsschutz gewährt hatten.

Ob es in Folge der erstmaligen Verbeamtung von Lehrkräften eine höhere Zahl von ungewollten Abordnungen und Versetzungen der Beamten geben wird, lässt sich nicht seriös voraussagen. Deshalb warnt der SLV sehr eindringlich vor Panikmache. Erfahrungen anderer Bundesländer, in denen Lehrkräfte i.d.R. verbeamtet werden, unterscheiden sich nur unwesentlich von der sächsischen Praxis.

Der SLV rechnet daher nicht mit gravierenden Unterschieden in der Behandlung zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten.

Verbeamtungen können auch im ersten Beförderungsamt möglich sein

Lehrerinnen und Lehrer, die besondere Funktionen, wie Fachberater, Oberstufenberater, Fachleiter usw. wahrnehmen und die (altersmäßigen) Voraussetzungen der Verbeamtung erfüllen, müssen nicht mit einer niedrigeren Besoldungsgruppe rechnen. Wer als Tarifbeschäftigter in Entgeltgruppe EG 14 eingruppiert ist, kann auch im ersten Beförderungsamt verbeamtet werden und erhält somit das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14.

Sobald es neue Informationen zur Verbeamtung gibt, findest du diese zeitnah auf unserer Homepage.

Solltest du weitere Fragen zur Verbeamtung haben, kannst Du uns gerne jederzeit unter kontakt@junger-slv.de oder telefonisch unter 0351/839220 kontaktieren.