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Anspruch auf Notbetreuung in bestimmten Fällen auch für die Kinder von Referendaren und Studierenden

Ab dem 4. Mai 2020 besteht in bestimmten Fällen auch für die Kinder von Referendaren und Studierenden ein Anspruch auf Notbetreuung in einer Kita oder Schule.

Er besteht bereits wenn nur einer der Personensorgeberechtigten in folgenden Bereichen von Bildung und Erziehung tätig ist und aufgrund dienstlicher und betrieblicher Gründe an einer Betreuung des Kindes gehindert ist und eine Betreuung durch den anderen Personensorgeberechtigten nicht abgesichert werden kann:

  • Schuldienst, Kindertagesbetreuung und Ausbildungseinrichtungen der Behörden (einschließlich Schülerinnen und Schüler, Auszubildenden und Studierenden mit betreuungspflichtigen eigenen Kindern),
  • Personal, soweit es an zugelassenen Veranstaltungen (Lehrveranstaltungen mit Präsenz, Prüfungen) der Hochschulen und der Berufsakademie mitwirkt sowie Studierende, soweit sie an diesen Veranstaltungen teilnehmen,

Voraussetzung für die Notbetreuung ist, dass die Kinder und deren Personensorgeberechtigten

  • keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen und
  • nicht in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder seit dem Kontakt mit einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person 14 Tage vergangen sind und sie keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen. Dies gilt nicht für Personensorgeberechtigte mit Tätigkeit in der Gesundheitsversorgung, die in Ausübung ihrer Tätigkeit und bei Nutzung entsprechender Schutzausrüstung an Covid-19 erkrankte Patienten betreuen.

Die Personensorgeberechtigten weisen ihre Tätigkeit in einem aktualisierten Formblatt (Anlage 2, Stand 1.5.2020, abrufbar unter www.coronavirus.sachsen.de) gegenüber der Leitung der Schule oder Betreuungseinrichtung schriftlich nach. Der Nachweis bedarf der schriftlichen Bestätigung durch den jeweiligen Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherrn (bei Selbständigen und Freiberuflern durch Unterschrift an derselben Stelle des Formulars), in der auch bestätigt wird, dass der Personensorgeberechtigte für den Betrieb der Kritischen Infrastruktur zwingend erforderlich ist.

Die Bestätigung kann, sofern diese nicht sofort erfolgen kann, binnen eines Arbeitstages nachgereicht werden. Bei Schülerinnen und Schülern mit eigenen Kindern mit Betreuungsbedarf erfolgt der Nachweis durch entsprechende Glaubhaftmachung. Bei Studierenden erfolgt der Nachweis durch Bestätigung der Prüfungsämter.

Weitere Informationen zur Notbetreuung findet ihr auf der Homepage des SLV.

Die neue Allgemeinverfügung gilt ab 4. Mai 2020.