Zulagenregelungen
Das Maßnahmenpaket enthält eine Reihe von Zulagen zur Gewinnung und zum Halten von Lehrkräften. Nachdem die Staatsregierung am 26. Oktober 2016 die Zielgruppen definiert hat, gab es in der Folge Festlegungen über die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, aber auch langwierige Auseinandersetzungen über Vergabekriterien. Die Staatsregierung hatte mit ihrem Beschluss des Maßnahmenpakets ihren politischen Willen artikuliert, viel Geld in die Hand zu nehmen, um die Lehrerversorgung zu verbessern. Der Sächsische Lehrerverband befürchtet mittlerweile, dass aufgrund der vom Finanzministerium auferlegten Kriterien die Gelder nicht in vollem Umfang abgerufen werden können. Der Lehrer-Hauptpersonalrat ist daher in die Initiative gegangen und fordert transparente Kriterien bei den Zulagen für Berufseinsteiger und für Lehrkräfte, die über das 63. Lebensjahr hinaus unterrichten.
Zulage für Lehramtsanwärter und Referendare
Lehramtsanwärtern und Studienreferendaren kann ab 1. Februar 2017 ein Zuschlag in Höhe von 390 Euro monatlich gewährt werden. Der Zuschlag wird unter der Voraussetzung gewährt, dass der Anwärter oder Referendar nicht vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Staatsprüfung ausscheidet (Rückzahlungspflicht) und aufgrund des prognostizierten Bedarfs an grundständig ausgebildeten Lehrkräften ein Mangel an Bewerbern für den Schuldienst besteht.
Bei Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst wird der Zuschlag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Die Zulage wird auch dann gewährt, wenn sich die Ausbildungsschule in freier Trägerschaft befindet. Eine Verpflichtung zur späteren Aufnahme einer Anstellung im Schuldienst des Freistaates Sachsen soll nicht erforderlich sein, um den Zuschlag zu erhalten. Nur so kann ermöglicht werden, dass diese Lehrkräfte auch nach ihrem Vorbereitungsdienst bei einer Arbeitsaufnahme im Freistaat Sachsen weiterhin von den Maßnahmen der Staatsregierung zur Gewinnung von Lehrkräften profitieren können (Zulagen für Berufseinsteiger).
Zulage für Berufseinsteiger
Zur Gewinnung von vollausgebildeten Lehrkräften kann neu eingestellten, vollausgebildeten Lehrkräften (Studium und Vorbereitungsdienst) eine „Gewinnungszulage“ (nach § 16 Abs. 5 TV-L) gewährt werden. Praktisch wird abweichend von der tariflichen Einstufung (ohne Berufserfahrung wäre das die Erfahrungsstufe 1) ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt in Form einer Zulage ganz oder teilweise vorweggewährt. Neu eingestellte Lehrkräfte, die ihr Referendariat zuvor erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten somit sofort das Entgelt in Höhe der Stufe 3. Es bleibt auf diesem Niveau, bis regulär (i.d.R. nach 2,5 Jahren) die Erfahrungsstufe 3 mit ihrer Stufenlaufzeit von drei Jahren erreicht wird. Anschließend erfolgt dann (also i.d.R. nach 5,5 Jahren) mit dem Erreichen der Erfahrungsstufe 4 die „normale“ Erhöhung des Tabellenentgelts. Die Zulagenregelung gilt auch für vollausgebildete Lehrkräfte, die aus einem Arbeits- oder Beamtenverhältnis mit einem anderen Bundesland in ein Arbeitsverhältnis mit dem Freistaat Sachsen wechseln. Eine solche Zulagengewährung hat es bereits in der Vergangenheit in geringerem Umfang gegeben. Die neue Qualität besteht in einer vereinfachten Verfahrensweise, denn sie muss für die beschriebenen Fälle nicht zuvor beim Finanzministerium beantragt werden.
Wer die Zulage nicht fordert, erhält sie nicht
Voraussetzung für den Erhalt der Zulage ist, dass ohne deren Gewährung eine Tätigkeit im Unterricht an öffentlichen Schulen im Freistaat Sachsen nicht aufgenommen würde und entsprechender Bedarf in der jeweiligen Region, der Schulart und Fächer besteht. In der Realität stellt sich die Vergabepraxis nicht selten so dar, dass sie die Bewerber erhalten, die sie am nachdrücklichsten fordern. Wer zu schüchtern oder unwissend ist, hat schlechte Karten. Andererseits ist eine solche Forderung eher aussichtslos, wenn es für die angestrebte Region genügend Bewerber für die Schulart und Fachkombination gibt, was insbesondere im Bereich der Gymnasien oder der Metropolen Leipzig und Dresden durchaus der Fall sein kann. Transparente Kriterien, aus denen sich auch ein konkreter Anspruch ableitet, wären wünschenswert. Der Lehrer-Hauptpersonalrat hat diesbezüglich die Initiative ergriffen.
Solltet Ihr also dieses Jahr den Vorbereitungsdienst in Sachsen antreten oder als Lehrer beginnen, denkt daran, die jeweilige Zulage zu beantragen. Falls Ihr noch Fragen habt oder euch beraten lassen wollt, könnt Ihr jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen. Bei konkreten rechtlichen Fragen steht unsere Rechtsanwältin allen Mitgliedern im SLV kostenlos zur Verfügung.