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Vier-Stufen-Plan zur Sicherstellung des Regelbetriebes an Schulen und Kitas

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Mit Beginn des Schuljahres 2020/2021 soll in allen Schularten und Jahrgangsstufen wieder der Regelbetrieb an fünf Tagen in der Woche stattfinden. Die Schülerinnen und Schüler werden wie gewohnt in ihren Klassen und Kursen unterrichtet. Für alle Schülerinnen und Schüler gilt die uneingeschränkte Schulbesuchspflicht. Die Kitas befinden sich bereits seit dem 29. Juni 2020 im Normalbetrieb unter Pandemiebedingungen.

Um die Eindämmung der Corona-Pandemie in Sachsen weiter zu gewährleisten und um einer erneuten Ausbreitung vorzubeugen, hat das Sächsische Staatsministerium für Kultus gemeinsam mit dem Sozialministerium und in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden einen Vier-Stufen-Plan erarbeitet, der bei lokal, regional oder landesweit ansteigenden Infektionszahlen ein schnelles und sicheres Handeln in Schulen und Kitas ermöglicht. Ziel ist dabei, Einschränkungen bei der Durchsetzung des Rechts auf Bildung und Teilhabe auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Vier-Stufen-Plan

Der Stufenplan basiert auf folgenden Szenarien und Handlungsoptionen bezogen auf 100.000 Einwohner des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt und einem Zeitraum von sieben Tagen.

Erste Stufe - bis 20 Neuinfektionen

Bei Fallzahlen von bis zu 20 Neuinfektionen ist grundsätzlich von einer Normallage auszugehen. In diesem Fall werden allgemeine Maßnahmen, wie beispielsweise Kontaktnachverfolgung, vom Gesundheitsamt ergriffen, um einen weiteren Anstieg des Infektionsgeschehens zu verhindern.

Wenn Schulen und Kitas vom Infektionsgeschehen betroffen sind, richtet sich das Vorgehen nach dem Handlungsleitfaden zum Umgang mit positiven Fällen und Kontaktpersonen in Kitas, Horten und Schulen vom 23. April 2020.

In der Regel bleiben Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflegestellen und Schulen geöffnet. Es kann aber zur Anordnung von Quarantänemaßnahmen bezüglich einzelner Schüler bzw. Beschäftigter der Einrichtungen sowie von Gruppen und Klassen kommen. Arbeitet eine Kindertageseinrichtung nach offenem/teiloffenem Konzept, so kann die gesamte Einrichtung geschlossen werden.

Ausnahme ist auch hier eine Fall-Konstellation, dass sich ein Infektionsgeschehen auf eine Schule bzw. Einrichtung der Kindertagesbetreuung sowie ggf. benachbarte Einrichtungen konzentriert (lokaler Hotspot). Hier wird das Gesundheitsamt fallabhängig auch bei insgesamt niedrigen Fallzahlen über eine vorübergehende Schließung der Schulen bzw. Kita/Kindertagespflegestelle entscheiden. Eine Schließung erfolgt in der Regel über 14 Tage.

Zweite Stufe - von 21 bis zu 35 Neuinfektionen

Es werden in der Regel die gleichen Maßnahmen ergriffen wie in der ersten Phase. Allerdings erfolgt eine Intensivierung der Maßnahmen.

Bei diffusem Infektionsgeschehen im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt mit Infektionsfällen bei Schülern, Lehrern bzw. anderen Beschäftigten in mehreren Schulen und Kitas/Kindertagespflegestellen erfolgt in der Regel keine vollständige Schließung aller Einrichtungen. Ausnahme sind auch hier Fälle, in denen sich gerade die Neuinfektionen an der jeweiligen Schule bzw. Kita/Kindertagespflegestelle konzentrieren. Hier entscheidet das Gesundheitsamt im Einzelfall.

Sollte sich das Infektionsgeschehen auf eine Region innerhalb eines Landkreises bzw. bestimmte Stadtteile einer kreisfreien Stadt konzentrieren, wird das Gesundheitsamt im Falle der Notwendigkeit Einrichtungen nur in diesem Bereich vorübergehend schließen und ansonsten Schulen und Kitas/Kindertagespflegestellen geöffnet halten.

Dritte Stufe - von 36 bis zu 50 Neuinfektionen

Bei einem Neuinfektionsgeschehen und Betroffenheit von einzelnen Schulen und Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflegestellen wird auch eine vorübergehende Schließung von Einrichtungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens notwendig werden. Das kann auch beinhalten, dass einzelne Schulen bzw. Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflegestellen geschlossen werden, wenn diese selbst gar nicht bzw. in nur geringem Umfang selbst von Neuinfektionen betroffen sind und das Infektionsgeschehen von Betrieben oder anderen Einrichtungen in der Nachbarschaft ausgeht. Schließungen werden zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt, in der Regel 14 Tage.

In den Landkreisen bzw. kreisfreien Städten werden die Entscheidungen in Krisenstäben vorbereitet. Die Schulträger und die jeweiligen Standorte des LaSuB werden hier ebenso eingebunden, wie auch die kommunalen Verantwortungsträger für die Kindertagesbetreuung (Jugendämter/Eigenbetrieb Kita).

Vierte Stufe - über 50 Neuinfektionen

Bei einem Neuinfektionsgeschehen im Umfang von über 50 Neuinfektionen wird regelmäßig auch die Schließung von Schulen und Kitas/Kindertagespflegestellen notwendig sein, um das Neuinfektionsgeschehen einzudämmen und wieder zu reduzieren. Dies umfasst auch großräumige Schließungen von Schulen und Kitas/Kindertagespflegestellen und kann auch die Schließung aller Schulen und der Kindertagesbetreuung des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt umfassen.

Die Entscheidungen werden über den Krisenstab des Landes vorbereitet unter Einbeziehung des Kultusministeriums und der kommunalen Spitzenverbände (SSG und SLKT).

Weitere Auswirkungen auf den Schulbetrieb

Über die Schließung von Schulen und Kitas entscheidet ausschließlich das örtlich zuständige Gesundheitsamt (Landkreis/kreisfreie Stadt). Vor Erlass der Schließungsanordnung für Schulen wird der zuständige Standort des Landesamtes für Schule und Bildung informiert.
Das Gesundheitsamt entscheidet des Weiteren in allen Phasen über die Durchführung und den Umfang von Corona-Tests und Maßnahmen zur Nachverfolgung von Infektionsketten.

Bei Schließungsanordnung besteht in der Regel vorübergehend ein Betretungsverbot für Schüler und Eltern in den Schulen. Die Schulbesuchspflicht wird zeitweise ausgesetzt. Die Beschulung erfolgt in dieser Phase in häuslicher Lernzeit. Nähere pädagogische Festlegungen trifft der Schulleiter in Abstimmung mit dem LaSuB. Die Schulen müssen jederzeit auf den Eintritt des Schließungsszenarios vorbereitet sein.
Wechselmodelle sind aufgrund der Kürze der Maßnahmen und der Notwendigkeit der schnellen Rückführung des Neuinfektionsgeschehens auf lokaler bzw. regionaler Ebene in allen Schularten nicht möglich und auch nicht sinnvoll.

Eine Notbetreuung erfolgt im Übrigen nur für unmittelbar systemrelevante Berufsgruppen, wenn beide Personensorgeberechtigten in entsprechenden Bereichen tätig sind. Zum Umfang der Notbetreuung wird empfohlen, sich an den diesbezüglichen Regelungen der Allgemeinverfügung zur Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen vom 23. März 2020 zu orientieren (Anlage).

Sollte es zu längerfristigen Schulschließungen kommen, legt das LaSuB in Abstimmung mit dem SMK die Einzelheiten der Beschulung für diesen Zeitraum fest (Fortführung häusliche Lernzeit, Wechselmodell u. a.)

Die Schulen müssen auf die vorübergehende Lernzeit zu Hause vorbereitet sein. Sie bekommen dazu Handlungsempfehlungen und eine lehrplangerechte Materialsammlung, die das SMK über eine digitale Bildungsplattform zur Verfügung stellt.

Quelle: Schulleiter-Schreiben des SMK vom 31.07.2020 „Gemeinsame Handlungsempfehlungen von SMS, SMK und kommunalen Spitzenverbänden zur Sicherstellung des Regelbetriebes an Schulen und Kitas im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie“