Aktuelles

Hygieneregeln für Hochschulen und Ausbildungseinrichtungen

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat am 4. Mai 2020 eine Allgemeinverfügung erlassen, in der Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus vorgeschrieben werden.

Da im Zuge der schrittweisen Lockerung der anlässlich der Corona-Pandemie erlassenen Maßnahmen auch in den Ausbildungsstätten des LaSuB und den sächsischen Universitäten wieder vereinzelt Präsenzveranstaltungen und Prüfungen stattfinden, werden folgende Regelungen getroffen:

  • Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit sich alle Personen nach Betreten der Gebäude die Hände waschen. Dazu müssen ausreichend geeignete Möglichkeiten zum Händewaschen ausgewiesen werden, die mit Flüssigseife ausgerüstet sind; zum Abtrocknen sind idealerweise Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Elektrische Handtrockner sind weniger geeignet, können aber belassen werden, wenn sie bereits eingebaut sind.
  • Das allgemein gültige Abstandsgebot ist einzuhalten, ggf. durch kleinere Gruppen mit weiterem Abstand zwischen den Personen. Prüfungen sind in größeren Räumen mit genügend Abstand durchzuführen.
  • Der Zugang ist nur Personen mit gutem Allgemeinbefinden und ohne verdächtige Symptome gestattet. Kontrollen durch Fiebermessungen o. ä. werden nicht empfohlen.
  • Auf Hinweisschildern/-plakaten sollten alle Hygienevorgaben, die in der Einrichtung gelten, prägnant und übersichtlich dargestellt werden, ggf. unter Verwendung von Piktogrammen.
  • Die routinemäßige Reinigung von Flächen und Gegenständen sowie deren Frequenz sind beizubehalten. Eine darüberhinausgehende Flächendesinfektion wird nicht empfohlen. Besondere Reinigungspflichten für die genutzten Räume oder Bereitstellungsverpflichtungen für Desinfektionsmittel bestehen nicht.
  • Die Nutzung von interaktiven Konzepten mit zusätzlichen Kontakten (Tastenbedienung, Touchscreens usw.) ist zu vermeiden.
  • Die genutzten Räume sollten häufig gründlich gelüftet werden.
  • Sollte das Abstandsgebot nicht eingehalten werden können, ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung dringend empfohlen. Die Mund-Nasen-Bedeckung ist von den Besuchern der Einrichtung mitzubringen. Auf den sachgerechten Umgang mit der Mund-Nasen-Bedeckung (Auf- und Absetzen, kein Manipulieren während des Tragens) ist durch die Einrichtung hinzuweisen.

Für den Fall, dass Personalrestaurants, Kantinen sowie Schul- und Kitaspeisungen wieder öffnen, werden besondere Regelungen getroffen. Zwischen den Tischen muss ein Abstand von mindestens 2 Metern gewährleistet werden. Maximal 4 Personen sind pro Tisch zulässig; Sitz- und Stehplätze sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist. Besteck ist einzeln über das Servicepersonal auszureichen. Tablett- und Geschirrentnahmestellen sind vor Niesen und Husten durch Kunden zu schützen. Die Entnahme von Speisen in Selbstbedienung ist nicht zulässig.

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hält sich weitere Hygienemaßnahmen vor. Die aktuelle Allgemeinverfügung gilt zunächst bis einschließlich 20. Mai 2020.

Quelle: SMS: Allgemeinverfügung – Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus (Stand: 4. Mai 2020)