Aktuelles

Ernennung ins Beamtenverhältnis

Die Absage von feierlichen Ernennungsveranstaltungen in Folge der Corona-Pandemie hat keinen Einfluss auf die Ernennung, auch nicht auf den Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Die gebräuchlichste Form einer beamtenrechtlichen Ernennung zur Begründung des Beamtenverhältnisses (Einstellung), zur Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (hierzu zählt insbesondere die Lebenszeitverbeamtung) und zur Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt (Beförderung) ist die persönliche Übergabe einer Ernennungsurkunde.

Bereits am 16. März 2020 hatte das Landesamt für Schule und Bildung erklärt, dass die Ernennungsurkunden an die Schulen übersandt und vom Schulleiter überreicht werden könnten.

Das Kultusministerium hat in einem Erlass vom 20. März 2020 nunmehr auch eine Zustellung per Post legitimiert. Ausnahmsweise kann bei Vorliegen besonderer Gründe, wie dies in der gegenwärtigen Situation aufgrund der akuten Corona-Pandemie zweifelsohne der Fall ist, die Aushändigung auch durch förmliche Zustellung auf dem Postwege erfolgen. Dabei ist eine Zustellung zu wählen, die nur an den Empfänger selbst unter Ausschluss einer Ersatzzustellung gerichtet ist, d. h. eine Zustellung durch die Post mittels eigenhändig zuzustellendem eingeschriebenem Brief mit Rückschein.

Die Wirkung für den Verwaltungsverfahrensablauf der Ernennung ist gleichzusetzen mit der Ernennung im feierlichen Rahmen.

Feststellung der Bewährung mittels Probezeitbeurteilung

Im Zusammenhang mit den aktuellen Schulschließungen wegen der Corona-Pandemie wird die Regelung, dass bei der Probezeitbeurteilung mindestens ein Unterrichtsbesuch während des Beurteilungszeitraums erfolgen muss, zunächst befristet bis zum 31. Juli 2020 ausgesetzt. Damit sollen bei den Probebeamten nicht zu vertretende Verzögerungen bei ihrer Bewährungsfeststellung und der sich daran anschließenden Lebenszeitverbeamtung vermieden werden.

Voraussetzung für eine Bewährungsfeststellung ohne Unterrichtsbesuch ist, dass der Schulleiter als Beurteiler auch ohne eine solche Hospitation in der Lage ist, eine fundierte, tragfähige Aussage zur Eignung des Beamten für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu machen und damit ein verlässliches Urteil zu seiner Bewährung in der bisherigen Probezeit zu treffen. Gerade bei Bestandslehrkräften mit mehrjährigen Vordienstzeiten, deren Bewährungsfeststellung gemäß § 18 Abs. 1 SächsLVO bereits mit Ablauf der Mindestprobezeit von einem Jahr erfolgen kann, darf dies regelmäßig vorausgesetzt werden.