Aktuelles

Besondere Regelungen für den Vorbereitungsdienst und für das erste Staatsexamen

Ab Montag, dem 14. Dezember 2020, finden zunächst bis einschließlich 10. Januar 2021 an den Lehrerausbildungsstätten des Vorbereitungsdienstes keine Präsenzveranstaltungen an den vorgesehenen Ausbildungstagen statt. Soweit keine anderen Regelungen getroffen werden, bleibt der Zugang in die Räumlichkeiten der Lehrerausbildungsstätten für alle Lehrbeauftragten der Einrichtungen grundsätzlich erhalten. Die Leitungen der Lehrerausbildungsstätten sichern eine Erreichbarkeit für Lehrbeauftragte und Studienreferendarinnen und Studienreferendare.

Die Lehrbeauftragten sollen für ihre Ausbildungsgruppen angemessene Aufgaben zum Selbststudium bereitstellen und Lehrveranstaltungen per Online-Konferenz sowie Konsultationen per E-Mail und Telekommunikation ermöglichen. Detailabstimmungen erfolgen dazu an den Lehrerausbildungsstätten je Lehramt. Die Studienreferendarinnen und Studienreferendare sollen in Bezug auf ihre Verpflichtungen an der Ausbildungsschule den Anweisungen der Schulleitungen folgen.

Schul- oder Unterrichtsbesuche der Lehrbeauftragten finden in der Zeit der Schulschließungen nicht statt. Termine müssen ggf. neu vereinbart werden.

Bezüglich der Zweiten Staatsprüfungen werden folgende Regelungen getroffen:

Prüfungslehrproben

Die in der Zeit vom 14. Dezember 2020 bis 18. Dezember 2020 sowie ggf. noch im Januar 2021 vorgesehenen Prüfungslehrproben finden nicht regulär statt. Den betroffenen Studienreferendarinnen und Studienreferendaren soll ein alternatives Prüfungsformat angeboten werden. Dazu wird aktuell eine Zweite Verordnung des Staatsministeriums für Kultus zur Flexibilisierung der Lehramtsprüfungen im Freistaat Sachsen erarbeitet.

Demnach kann – sofern die Durchführung der Prüfungslehrprobe aufgrund von behördlichen Anordnungen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie unmöglich ist – diese wie folgt abgelegt werden:

  1. Die Prüfungslehrprobe besteht aus der ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung gemäß § 17 Absatz 2 Satz 1 LAPO II vom 12. Januar 2020 (SächsGVBI. S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVGI. S. 242) geändert worden ist, und einer schriftlichen unterrichtsbezogenen Aufgabe. Eine Unterrichtsstunde und deren mündliche Reflexion werden nicht durchgeführt.
  2. Die Schulaufsichtsbehörde informiert die Studienreferendarin oder den Studienreferendar unverzüglich, wenn die Durchführung der Unterrichtsstunde unmöglich ist und gibt die unterrichtsbezogene Aufgabe bekannt. Die Bearbeitungszeit beträgt zwei Wochen ab der Bekanntgabe.
  3. Die Unterrichtsvorbereitung ist spätestens am Tag des ursprünglichen Termins der Prüfungslehrprobe und die unterrichtsbezogene Aufgabe spätestens zum Ende der Bearbeitungszeit jeweils elektronisch oder postalisch an die Mitglieder der Prüfungskommission und die Schulaufsichtsbehörde zu übermitteln. Maßgeblich für die fristwahrende Übermittlung ist der Zugang bei der Schulaufsichtsbehörde. Die Originale der Unterrichtsvorbereitung und der unterrichtsbezogenen Aufgabe müssen der Schulaufsichtsbehörde zu einem von ihr festgelegten Termin unterschrieben zugehen (Die unterschiedlichen Abgabefristen für Unterrichtsvorbereitung und unterrichtsbezogene Aufgabe sollten bei der Terminsetzung berücksichtigt werden. Die Originale sollten bestenfalls erst nach Ablauf beider Fristen eingereicht werden). Sie werden zur Prüfungsakte genommen. § 17 Absatz 4 Satz 3 LAPO 11 gilt entsprechend. Sind die Unterrichtsvorbereitung, die unterrichtsbezogene Aufgabe oder deren unterschriebene Originale nicht fristwahrend zugegangen, gilt § 17 Absatz 4 Satz 4 LAPO II entsprechend.
  4. Die Leistung wird mit einer Note nach § 20 LAPO 11 bewertet, die dem Studienreferendar nach der Beratung der Prüfungskommission innerhalb von drei Wochen mitgeteilt wird. § 17 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 LAPO 11 gilt entsprechend.

Voraussetzung für die Umsetzung ist das Inkrafttreten der Verordnung. Gegenwärtig können die Studienreferendarinnen und Studienreferendare über dieses Vorgehen informiert werden. Seitens der Prüfungsreferate und der Lehrerausbildungsstätten sind bereits jetzt alle erforderlichen Vorbereitungen zur Umsetzung des alternativen Prüfungsformates zu treffen.

Geplante mündliche Prüfungen können aus heutiger Sicht ab dem 4. Januar 2021 in den Lehrerausbildungsstätten erfolgen, wenn die extra dafür geltenden Hygienepläne eingehalten werden können.

Mündliche Prüfung im Ersten Staatsexamen

Das Landesamt für Schule und Bildung ist beauftragt, in Abstimmung mit den betreffenden Universitäten und Hochschulen die Organisation der im Prüfungszeitraum Winter 2020/21 noch nicht umgesetzten mündlichen Prüfungen wie folgt anzupassen:

  • Die mündlichen Prüfungen sollen termingemäß stattfinden.
  • Sofern aus Gründen des Infektionsschutzes keine Präsenzprüfung angezeigt ist, kommt § 12a der Lehramtsprüfungsordnung I zur Anwendung.
  • Dies gilt auch für im Einzelfall zu gewährende Nachprüfungstermine.

Die am Prüfungsverfahren teilnehmenden Studierenden sollen über ihren LAPO I – Account persönlich informiert werden.

Quelle: Schulleiterschreiben des SMK vom 10.12.2020:Regelungen im Vorbereitungsdienst und Mündliche Prüfungen im Ersten Staatsexamen.