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Benotung und Jahreszeugnisse im Schuljahr 2019/2020

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Schulleitungen und Lehrkräfte haben mit großem Engagement und hoher Arbeitsintensität diese bisher einzigartige Zeit im Sinne der bestmöglichen Bildung und Erziehung aller Schülerinnen und Schüler bewältigt. Im weiteren Verlauf bis zum Schuljahresende liegt der Fokus auf der Sicherung der grundlegenden Bildung. Begrenzter Präsenzunterricht führt zu Einschränkungen bei den Möglichkeiten zu bewerten und Noten zu erteilen.

Bewertung und Benotung

Grundsätzlich liegt die Bewertung von Leistungen in der pädagogischen Verantwortung des Lehrers. Insbesondere gilt dies für die Leistungen, die im Rahmen der Präsenzzeit erbracht wurden. Maßgeblich sind die Regelungen in den Schulordnungen. Danach werden Schülerleistungen nach dem Grad des Erreichens von Lernanforderungen bestimmt. Mit Blick auf die vergangene Phase der Pandemiesituation kann die Benotung aber nur noch in einem angemessenen Maß, den individuellen Lernfortschritt berücksichtigend, erfolgen. Dabei sollte beachtet werden, dass die im Rahmen der Schulordnungen bestehenden Möglichkeiten hinsichtlich von Benotung und Versetzung zu Gunsten des Schülers anzuwenden sind. Ermessensspielräume sind wohlwollend auszulegen.

Mit Lernergebnissen, die in häuslicher Lernzeit erbracht wurden, ist hinsichtlich der Schularten differenzierter vorzugehen.

  • Es liegt im Verantwortungsbereich der jeweiligen Lehrkraft, unter Berücksichtigung der Gründe sowie abhängig von Alter und Entwicklungsstand des Schülers zu entscheiden, ob eine nichterbrachte Leistung – hier aufgrund der Aussetzung der Schulbesuchspflicht – ohne Benotung bleibt.
  • An den weiterführenden Schulen können Leistungen, die wie bisher in häuslicher Lernzeit erbracht wurden (Facharbeiten, Jahresarbeiten, Komplexe Leistungen, umfangreiche und anspruchsvolle Hausaufgaben etc.), weiterhin auch benotet werden.
  • An den Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen ist zu beachten, dass Kinder im Grundschulalter zur Sicherung der Grundlagen für weiterführendes Lernen in besonderer Weise auf die Interaktion mit ihrem Lehrer und den Mitschülern angewiesen sind und sich neue Lerninhalte und Lerntechniken nur sehr beschränkt durch Selbstlernen aneignen können. Hier ist ein Aussetzen der Benotung gerechtfertigt.
    Sofern aufgrund der Allgemeinverfügung oder aus anderweitigen Gründen des Infektionsschutzes die Schulbesuchspflicht ausgesetzt ist, wird die Schulpflicht im Rahmen der häuslichen Lernzeit erfüllt. Leistungen der Schüler der Grundschulen und der Primarstufe der Förderschulen, die weiterhin die Schulpflicht ausschließlich in häuslicher Lernzeit absolvieren, werden grundsätzlich nicht benotet.

Ist im zweiten Schulhalbjahr keine weitere Benotung möglich geworden, wird für Schüler der Klassenstufen 2 bis 10 die Note der Halbjahresinformation oder des Halbjahreszeugnisses, ohne Ausweisung der Notentendenz, übernommen. Im Jahreszeugnis ist dann unter „Bemerkungen“ der Hinweis: „Aufgrund der Aussetzung der Schulbesuchspflicht durch häusliche Lernzeit im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie wurde im Jahreszeugnis die Benotung aus der Halbjahresinformation übernommen.“ einzufügen.

Für die Bewertung im Kurshalbjahr 11/II des allgemeinbildenden Gymnasiums wird auf den Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus vom 5. Mai 2020 verwiesen.

Benotung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit, Ordnung

Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung werden auch in diesem Schuljahr benotet. Die jeweilige Ausprägung kann auch anhand der Lernzeit pädagogisch eingeschätzt werden. Außerdem haben die Schüler aller Klassenstufen weiterhin Präsenzzeiten in der Schule.
Die Würdigung beispielsweise von Lernbereitschaft, Zielstrebigkeit, Initiative, Kreativität, Sorgfalt bei der Erfüllung der Aufgaben kann in die Benotung der Schüler einfließen. Dies ist im Sinne einer ermutigenden Erziehung zu nutzen.

Fehlzeiten im Zeugnis

Die durch die Schulschließung verursachten Fehlzeiten sind keine Fehltage oder Versäumnisse des Unterrichts. Sie sind Lernzeiten unter besonderen Bedingungen. Daher werden diese Fehlzeiten weder als entschuldigte noch als unentschuldigte Fehltage in den Zeugnissen ausgewiesen.

Verbale Einschätzung Jahreszeugnis Klassenstufe 1

Es sollte für alle Schüler am Ende der Klassenstufe 1 eine verbale Einschätzung, die dem Ziel einer ermutigenden Erziehung dient und Informationen für die Förderung des Schüler beinhaltet, gemäß § 23 Absatz 1 Nr. 1 SOGS gegeben werden.
Verbale Einschätzungen zu den einzelnen Fächern gemäß § 18 Absatz 2 Satz 7 SOGS können in diesem Schuljahr auf die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht beschränkt werden.

Grundsätzliche Antworten zu Fragen der Bewertung und Benotung finden sich auch in der FAQ-Liste des Schulportals.

Quelle: Schreiben des SMK an alle Schulleitungen der öffentlichen und freien Schulen in Sachsen vom 19.06.2020