Sämtliche ein- und mehrtägige Schulfahrten gemäß VwV Schulfahrten ins Ausland und im Inland, die bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 durchgeführt werden sollten, werden abgesagt bzw. sind unverzüglich abzusagen. Davon ausgenommen sind Schulfahrten nach den Osterferien innerhalb Sachsens. Abgeschlossene Verträge sind unverzüglich zu stornieren.
Absage schulischer Veranstaltungen
Sonstige geplante und gebuchte schulische Veranstaltungen, die für die Schüler verbindlich sind und außerhalb Sachsens bis zum Ende des Schuljahres 2019/2020 durchgeführt werden sollten, werden abgesagt bzw. sind abzusagen. Dazu gehören beispielsweise Projekttage, Betriebspraktika, Theater- und Museumsbesuche. Abgeschlossene Verträge sind unverzüglich zu stornieren.
Sonstige geplante und gebuchte schulische Veranstaltungen innerhalb Sachsens können nach derzeitiger Lage nach den Osterferien durchgeführt werden und sind derzeit nicht zu stornieren.
Es dürfen bis auf weiteres keine Schulfahrten und schulischen Veranstaltungen geplant und vertraglich gebunden werden.
Freistaat Sachsen erstattet Stornierungskosten
Eventuell entstehende Kosten durch Stornierungen werden durch den Freistaat Sachsen über die öffentlichen Schulträger erstattet, sofern die entsprechenden Schadensminderungspflichten durch die Schulleitungen eingehalten wurden. Die Einhaltung der Schadensminderungspflichten erfordert, dass die Stornierungen der Schulfahrten unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, vorgenommen werden.
Da die Schulen selbst in diesen Fällen über keine Rechtsfähigkeit verfügen, sind die Schulträger Vertragspartner des Reiseveranstalters, des Beherbergungsunternehmens, des Busunternehmens usw. Weil nur wenige Schulen über ein Schulgirokonto gemäß § 3 b Abs. 3 SächsSchulG verfügen, ist die Auszahlung der finanziellen Mittel in der Mehrzahl der Fälle nur über die Schulträger möglich.
Vorgehen bei der Stornierung
Um eine Überlastung der Schulträger mit der Abwicklung der Schadensfälle in der ohnehin schon angespannten Lage zu vermeiden, soll wie folgt vorgegangen werden:
- Der Schulleiter storniert mit den im Erlass genannten Maßgaben (Erlass vom 26.03.2020 und Erlass vom 19.03.2020). Dabei trifft ihn eine Schadensminderungspflicht, d. h. er muss so schnell wie möglich unter Einhaltung der vertraglichen Formerfordernisse von den Verträgen zurücktreten bzw. diese kündigen.
- Nach Eingang der Stornorechnung muss diese vom Schulleiter auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Beispielsweise muss der Schulleiter prüfen, ob der Vertragspartner von der richtigen Zeitspanne bis zum Reiseantritt ausgegangen ist und die richtige Kostenstaffelung angesetzt hat. Hier ist ein Sorgfaltsmaßstab anzusetzen, der auch von einer Privatperson bei einer Stornierung einer privaten Urlaubsreise erwartet werden kann. Anschließend bezahlt er die Rechnung.
- Nach dieser Prüfung zeigt der Schulleiter auf einem Schadensformular die Höhe der Stornierungskosten beim Schulträger an. Der Schulleiter bestätigt mit seiner Unterschrift die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Angaben im Schadensformular.
Das →Formular zur Gesamtübersicht der Stornokosten und zu →deren Übernahme haben die Schulleiter erhalten.
Abrechnung der Gesamtkosten durch den Schulträger
Der Schulträger sammelt diese Anträge der in seinem Trägergebiet befindlichen Schulen und ermittelt daraus eine Gesamtsumme aller Schulen. Eine nochmalige Prüfung der Stornierungskosten und eine inhaltliche Prüfung durch die Schulträger, ob die Forderungen der Vertragspartner richtig sind, ist nicht erforderlich.
Der Schulträger stellt anschließend einen Antrag auf Auszahlung der Billigkeitszahlung an das Landesamt für Schule und Bildung, jeweiliger Standort. In Eilfällen können Schule und Schulträger auch eine Einzelabrechnung einreichen.
Das Landesamt für Schule und Bildung zahlt an die Schulträger oder bei Vorhandensein eines Schulkontos direkt auf dieses aus. Der weitere Auszahlungsweg obliegt den Schulträgern.
Die Lageentwicklung hinsichtlich der Corona-Pandemie wird fortwährend beobachtet und analysiert. Sofern sich diesbezüglich neue Lagebilder ergeben sollten, die eine Änderung bezüglich der oben genannten Maßnahmen erfordern, informiert das SMK unverzüglich.